§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Rehden 1924 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Rehden, Landkreis Diepholz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Nr. 100124 eingetragen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
§ 2 Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, den Schießsport unter seinen Mitgliedern zu fördern und das Schützenfest zu einem – würdigen – Volksfest zu gestalten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei einem ablehnenden Bescheid steht es dem Betreffenden die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen. Bei einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung wird der Betreffende als Mitglied aufgenommen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- durch Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber. Die Erklärung muß mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein.
- durch Ausschluß auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Ein solcher Beschluss ist zulässig und erforderlich, wenn ein Mitglied mit dem Mtgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung rückständig bleibt.
- wenn ein Mitglied der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt, kann das Mitglied mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben; besonders das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
§ 6 Organe und Einrichtungen
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im Februar jeden Jahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Anschlag im Vereinslokal / Schießhalle (Schaukasten); sie kann auch in elektronischer oder aber Textform erfolgen. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.
- Für Satzungsänderungen ist ein 2/3 Mehrheit erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anders vorschreibt.
- Anträge, über die auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und müssen mindestens 1 Monat vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied diesen Antrag stellt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. ersten Vorsitzenden,
2. zweiten Vorsitzenden,
3. ersten Schriftführer,
4. zweiten Schriftführer,
5. ersten Kassenwart,
6. zweiten Kassenwart,
7. ersten Kommandeur,
8. zweiten Kommandeur,
9. ersten Schießwart,
10. zweiten Schießwart,
11. ersten Jugendwart,
12. zweiten Jugendwart,
13. maximal sieben Beisitzern und dem jeweiligen Schützenkönig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandspauschale im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gezahlt werden.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder, die Reihenfolge überträgt sich auch auf die Beisitzer.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Falls kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl auch offen erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Wahl und Aufgabe der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres aus ihrer Mitte 3 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung ihren Bericht vorzutragen.
§ 10 Königswürde
Die Königswürde kann errungen werden, wenn das Mitglied (männlich oder weiblich) das 25. Lebensjahr vollendet hat, zwei Jahre Mitglied im Verein ist sowie den fälligen Jahresbeitrag entrichtet hat.
Die Königswürde wird anlässlich des jährlichen Schützenfestes dem Mitglied verliehen, das sich beim Königsschießen als der beste Schütze / die beste Schützin herausstellt.
Ein ehemaliger König kann 10 Jahre nach dem letztmaligen Erreichen dieser Würde wieder am Königsschießen teilnehmen und erneut Schützenkönig des Vereins werden.
§ 11 Vereinslokal
Vereinslokal ist das Gasthaus Schwierking in Rehden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GSO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, falls dieses erforderlich sein sollte.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung des Schützenvereins Rehden 1924 e.V. vom 20. Februar 2016 außer Kraft.
Rehden, den 15. Februar 2020